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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.05.2018.

Heutige Fassung öffnen

Gemeinsame Bestimmungen

. (1) Eine Überwachung nach kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den und 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

(2) Bei der Beschlagnahme von Briefen sind die und 112 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ermittlungsmaßnahmen nach den und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.