Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

. (1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,

1. sich vertreten zu lassen (),

2. Akteneinsicht zu nehmen (),

3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (),

4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),

5. Übersetzungshilfe zu erhalten, für die sinngemäß gilt,

6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten () und an einer Tatrekonstruktion () teilzunehmen,

7. während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,

8. die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen ().

(2) Opfern im Sinne des oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.