Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach

. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift ( bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:

1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen () auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.

3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.

4. Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im beschriebene Weise durchzuführen.

5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.

(3) Das nach zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.

(4) Liegt einer der im und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Im Falle eines Strafurteils () ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen ().