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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Landesgericht

. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren

1. die Aufnahme von Beweisen gemäß ,

2. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (),

3. die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei ( und 107),

4. die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens ().

(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

2. des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (),

3. der Verbrechen des Hochverrats () und der Vorbereitung des Hochverrats (),

4. des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (),

5. des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (),

6. der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane ( bis 251 StGB),

7. der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats ( bis 258 StGB),

8. des Vergehens bewaffneter Verbindungen (),

9. des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (),

10. der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland ( bis 320 StGB),

11. des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen () sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und

12. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (), der Mitwirkung am Selbstmord () und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (),

3. der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (), der Gewaltanwendung eines Wilderers () und des minderschweren Raubes (),

4. der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person () und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (),

5. des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs ( und ),

6. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt () und

7. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. der im bis 9 angeführten Vergehen,

3. Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen

1. die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und

2. die Entscheidungen nach zweiter Satz.