18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens
. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 13.01.2009 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens
. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.