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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 13.01.2009 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens

. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.