. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
1. im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß vorzugehen;
2. in den Fällen des und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
3. in den Fällen des , 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
4. im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
