Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Bezirksgerichte

. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:

1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (), der gefährlichen Drohung (), der beharrlichen Verfolgung (), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen () und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger () sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.