Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

XXV. Hauptstück

Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach

. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:

1. Der Betroffene muß durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt.

2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.

3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen.

4. Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.

5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.

(3) Das nach zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.

(4) Liegt einer der im oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der bis 182, 193 und 194 zu entscheiden; die und 42 gelten sinngemäß. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Im Falle eines Strafurteils () ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen ().