Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen () obliegt dem Schöffengericht in den Fällen

1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt ( erster Satz),

2. der Tötung auf Verlangen (), der Mitwirkung am Selbstmord () und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (),

3. des Räuberischen Diebstahls (), der Gewaltanwendung eines Wilderers () und des minder schweren Raubes nach ,

4. der geschlechtlichen Nötigung (), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person () und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (),

5. des Landfriedensbruches und des Landzwanges ( und ),

6. des Mißbrauches der Amtsgewalt () und

7. des bis 4 des Suchtmittelgesetzes,

sonst dem Einzelrichter.

(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den , 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.

(4) Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.

(5) In den Fällen der bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.