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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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XXIV. Hauptstück

Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige

I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung

. Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.