Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Errichtung von Pflichtschulen

Errichtung der Pflichtschulen

Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung von Pflichtschulen ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.