2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen
Errichtung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung von Pflichtschulen ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen
Errichtung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung von Pflichtschulen ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.