Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach oder dem 1. Teil 3. Abschnitt in Anspruch nimmt;

2. ein Pflegewohnheim ohne Bewilligung gemäß betreibt;

3. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß betreibt;

4. Nebenbestimmungen gemäß , und nicht einhält;

5. die gemäß in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt;

6. keine Pflegedienstleitung oder eine Pflegedienstleitung nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt ();

7. als Pflegedienstleitung

a) wiederholt die eigenen Dienstzeiten nicht einhält ();

b) wiederholt Dienstpläne nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt ( und 5);

8. die Z 6 und 7 gelten sinngemäß für die DGKP-bmM () und die Stellvertretungen ();

9. keine Heimleitung oder Ansprechperson oder nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt ();

10. die Anwesenheit samt Beschäftigungsausmaß der Heimleitung nicht am Dienstplan dokumentiert ();

11. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung oder der DGKP-bmM () oder der Heimleitung () trifft;

12. die bewilligte Bewohnerhöchstzahl bei Pflegewohnheimen () oder Pflegeplätzen () überschreitet;

13. nicht dafür Sorge trägt, dass entweder die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber oder die gleichwertige Vertretung anwesend ist ();

14. im Rahmen der Betreibung eines Pflegeplatzes Pflegeleistungen ohne Hinzuziehung einer DGKP erbringt ();

15. den Kontrollorganen nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert oder die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt ();

16. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß nicht fristgerecht umsetzt;

17. die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner gemäß missachtet;

18. mehr Betten verrechnet, als anerkannt sind () oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;

19. die festgelegte Tagsatz-Kategorisierung unterschreitet oder höhere Tagsätze verrechnet ();

20. die Pflichten gemäß bis 4 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung nicht einhält;

21. eine Verlegung gemäß nicht oder nicht rechtzeitig meldet;

22. es unterlässt, Daten gemäß zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die vom Land eingerichtete Datenbank einzutragen;

23. es unterlässt, Änderungen, der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen, zu beantragen ();

24. den Meldepflichten gemäß , und nicht nachkommt;

25. kein schriftliches Heimstatut öffentlich zugänglich macht oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt ();

26. den Bestimmungen über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gemäß zuwiderhandelt;

27. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß verstößt;

28. die Pflegedokumentation gemäß nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind wie folgt zu bestrafen:

1. Z 1 mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro;

2. Z 2 mit Geldstrafen von 5 000 Euro bis zu 20 000 Euro;

3. Z 3 mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 10 000 Euro;

4. Z 4 bis 15 mit Geldstrafen bis zu 15 000 Euro;

5. Z 16 und 21 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;

6. Z 18 mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett;

7. Z 19 und 20 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;

8. Z 17 und 25 bis 28 mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro.

(3) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Versuch strafbar.