Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach oder dem 1. Teil 3. Abschnitt in Anspruch nimmt;
2. ein Pflegewohnheim ohne Bewilligung gemäß betreibt;
3. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß betreibt;
4. Nebenbestimmungen gemäß , und nicht einhält;
5. die gemäß in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt;
6. keine Pflegedienstleitung oder eine Pflegedienstleitung nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt ();
7. als Pflegedienstleitung
a) wiederholt die eigenen Dienstzeiten nicht einhält ();
b) wiederholt Dienstpläne nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt ( und 5);
8. die Z 6 und 7 gelten sinngemäß für die DGKP-bmM () und die Stellvertretungen ();
9. keine Heimleitung oder Ansprechperson oder nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt ();
10. die Anwesenheit samt Beschäftigungsausmaß der Heimleitung nicht am Dienstplan dokumentiert ();
11. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung oder der DGKP-bmM () oder der Heimleitung () trifft;
12. die bewilligte Bewohnerhöchstzahl bei Pflegewohnheimen () oder Pflegeplätzen () überschreitet;
13. nicht dafür Sorge trägt, dass entweder die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber oder die gleichwertige Vertretung anwesend ist ();
14. im Rahmen der Betreibung eines Pflegeplatzes Pflegeleistungen ohne Hinzuziehung einer DGKP erbringt ();
15. den Kontrollorganen nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert oder die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt ();
16. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß nicht fristgerecht umsetzt;
17. die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner gemäß missachtet;
18. mehr Betten verrechnet, als anerkannt sind () oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;
19. die festgelegte Tagsatz-Kategorisierung unterschreitet oder höhere Tagsätze verrechnet ();
20. die Pflichten gemäß bis 4 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung nicht einhält;
21. eine Verlegung gemäß nicht oder nicht rechtzeitig meldet;
22. es unterlässt, Daten gemäß zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die vom Land eingerichtete Datenbank einzutragen;
23. es unterlässt, Änderungen, der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen, zu beantragen ();
24. den Meldepflichten gemäß , und nicht nachkommt;
25. kein schriftliches Heimstatut öffentlich zugänglich macht oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt ();
26. den Bestimmungen über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gemäß zuwiderhandelt;
27. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß verstößt;
28. die Pflegedokumentation gemäß nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind wie folgt zu bestrafen:
1. Z 1 mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro;
2. Z 2 mit Geldstrafen von 5 000 Euro bis zu 20 000 Euro;
3. Z 3 mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 10 000 Euro;
4. Z 4 bis 15 mit Geldstrafen bis zu 15 000 Euro;
5. Z 16 und 21 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;
6. Z 18 mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett;
7. Z 19 und 20 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;
8. Z 17 und 25 bis 28 mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro.
(3) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
