Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.