Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Verwaltungsabgaben

Bescheide und Amtshandlungen in Verfahren über Kostenübernahmen ( und ) sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Werden in diesen Verfahren nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind deren Gebühren von Amts wegen zu tragen.