Befreiung von Verwaltungsabgaben
Bescheide und Amtshandlungen in Verfahren über Kostenübernahmen ( und ) sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Werden in diesen Verfahren nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind deren Gebühren von Amts wegen zu tragen.
