Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherstellung der ärztlichen Versorgung

Die Pflegedienstleitung und die DGKP-bmM () haben sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche oder fachärztliche Versorgung zeitnah angefordert wird.