Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Die Pflegedienstleitung und die DGKP-bmM () haben sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche oder fachärztliche Versorgung zeitnah angefordert wird.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Die Pflegedienstleitung und die DGKP-bmM () haben sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche oder fachärztliche Versorgung zeitnah angefordert wird.