Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt,

1. mit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;

2. wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;

3. soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;

4. wenn die Betreiberin/der Betreiber gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Anerkennung verzichtet;

5. wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 erster Fall darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.