Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entzug der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn Ab- und Verrechnungsbestimmungen wiederholt gröblich verletzt werden.

(2) Die Anerkennung ist zur Gänze oder teilweise zu entziehen, wenn anerkannte Pflegebetten in einem Zeitraum von 3 Jahren zu durchschnittlich weniger als 80 % belegt wurden und der Bedarf an Pflegebetten aus diesem Grund nicht gedeckt werden kann.

(3) Wurde eine Anerkennung gemäß Abs. 1 entzogen, darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.