Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Beratung, mobile, teilstationäre und stationäre Leistungen

Allgemeines

(1) Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen:

1. Beratung und Unterstützung durch die Pflegedrehscheibe;

2. Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste;

3. 24-Stunden-Betreuung;

4. Mobile Pflege- und Betreuungsdienste;

5. Tagesbetreuung;

6. Betreutes Wohnen;

7. Kurzzeitpflege;

8. Übergangspflege;

9. Pilotprojekte.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen Z 3, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.

(3) Die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 setzt den Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes, deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark voraus.