Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

1. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023;

2. Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. I Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024.