Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personal für Bewohnerinnen/Bewohner im Rahmen der Übergangspflege

(1) Das Fachpersonal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

1. mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG,

2. mindestens 20 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG,

3. mindestens 50 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie

4. mindestens 10 % Therapeutinnen/Therapeuten.

(2) Therapeutinnen/Therapeuten gemäß Abs. 1 Z 4 können auch extern beigezogen werden. Sie sind auf einem gesonderten Dienstplan samt Beschäftigungsausmaß auszuweisen.

(3) gilt sinngemäß.