Anlage 2
Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen – Nationalparkorgane
1. Nationalparkgesetz Gesäuse
Norm | Tatbestand | Geldstrafe |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unerlaubte Beeinträchtigung durch Zurücklassen von nicht verrottbarem Abfall | € 70,-- |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unerlaubte Beeinträchtigung durch Freilaufenlassen von Hunden | € 50,-- |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unbefugtes Pflücken oder unbefugte Beschädigung von wild wachsenden Pflanzen oder deren Teilen | € 70,-- |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Betreten des Bereiches von stehenden, fließenden oder unterirdischen Gewässern einschließlich ihrer Feuchtbiotope abseits von markierten Wegen, Steigen oder gekennzeichneten Stellen | € 70,-- |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Zerstörung oder Entfernung von geologischen Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunden oder Mineralien | € 90,-- |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Halten und Parken von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Flächen | € 70,-- |
§ 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 | Unbefugte Befliegung mit Drohnen | € 90,-- |
