. Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 318/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2009, wird verordnet:
. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, ABl. Nr. L 109 vom 30.4.2009, S. 10, umgesetzt.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 318/2009 · Stammfassung
Fassungen ab: 02.10.2009
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. II Nr. 318/2009 ↗
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