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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 231/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 2 CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG, BGBl. I Nr. 83/2024, wird verordnet:

Änderung der Länderliste in Anhang II

. Am 1. März 2026 finden sich folgende Staaten in Anhang II der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Antigua und Barbuda; Belize; Britische Jungferninseln; Brunei Darussalam; Eswatini; Grönland; Jordanien; Marokko; Montenegro; Seychellen; Türkei.

Wiedergabe der unveränderten Länderliste in Anhang I

. Am 1. März 2026 finden sich unverändert folgende Staaten in Anhang I der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Föderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2026 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 231/2026 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.08.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 231/2026

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