3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sonstige Notifikationspflichten
Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sonstige Notifikationspflichten
Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.