Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Sonstige Notifikationspflichten

Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.