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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 144/2023, wird verordnet:

Festlegung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete

(1) Für Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) werden Einzugsgebiete festgelegt.

(2) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung in Form von Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 600 000 (Anlagen 3 und 4) und von Detailplänen im Maßstab 1 : 10 000 (Anlagen 3.1 und 4.1).

Kundmachung

(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 4.1 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

- in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle);

- in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung;

- in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete im Internet auf der Website www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2025, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 51/2017, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.