Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

1. der Organe des Landes ist das Land,

2. der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und

3. des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025