Abschnitt 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge
1. der in des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes (Stmk. LBezG) und
2. der in und 12 bis 14 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes (Stmk. GBezG),
jeweils LGBl. Nr. 72/1997, bezeichneten Personen.
(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.
