Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge

1. der in des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes (Stmk. LBezG) und

2. der in und 12 bis 14 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes (Stmk. GBezG),

jeweils LGBl. Nr. 72/1997, bezeichneten Personen.

(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.