Bestellung
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.
(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
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(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.
(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.