Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung

(1) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt

1. ab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt, auf das der Bedienstete auf Grund seiner bisherigen Verwendung Anspruch gehabt hat und dem Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das der Bedienstete auf Grund seiner Rücküberstellung Anspruch hat,

2. ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes,

wobei die Zeit einer befristeten Bestellung nach als Verwendung zu berücksichtigen ist, sofern er eine Ergänzungszulage nach bezogen hat.

(3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(4) Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere

1. Organisationsänderung,

2. Krankheit und Gebrechen, wenn sie die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und

3. überwiegendes dienstliches Erfordernis.

(5) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 53/2026