Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

III. Abschnitt

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025