III. Abschnitt
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025
