Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Verpflichtung

Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:

1. Personen, die die Absolvierung der Jagdprüfung oder der Aufsichtsjägerprüfung nachweisen können;

2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,

3. Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014