Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 41/1996, und des § 5 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wird verordnet:
Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
