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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 41/1996, und des § 5 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wird verordnet:

Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.