I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. TEIL
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
