Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disziplinarrecht

(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1. die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen,

2. die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Präsidentin/den Präsidenten richten,

3. die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission obliegen, dem Disziplinarsenat zukommen sowie

4. die Präsidentin/der Präsident die Disziplinaranzeige gemäß an den Disziplinarsenat zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt.

(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020