Übergangsbestimmungen
(1) Antragstellungen gemäß sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge () einen Monat nach Antragstellung fällig.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
(1) Antragstellungen gemäß sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge () einen Monat nach Antragstellung fällig.