Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Antragstellungen gemäß sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge () einen Monat nach Antragstellung fällig.