Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalvorstände im Sinn des gelten als Regionalverbände nach diesem Gesetz.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder der Regionalversammlung im Sinn des gelten als Mitglieder der Regionalversammlung nach dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder des Regionalvorstandes im Sinn des gelten als Mitglieder des Regionalvorstandes nach dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.

(4) Die/Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vorsitzende der Regionalversammlung und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter im Sinn des gilt als Vorsitzende/Vorsitzender nach dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.

(5) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Landesentwicklungsleitbild gemäß des Landesentwicklungsprogamms gilt bis zur Erstellung der Landesentwicklungsstrategie als Landesentwicklungsstrategie nach dieses Gesetzes.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß des Landesentwicklungsprogramms gelten bis zur Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategien als regionale Entwicklungsstrategien nach dieses Gesetzes bis längstens 31. Dezember 2020.

(7) Die regionalen Arbeitsprogramme für das Jahr 2018 sind bis zum 15. Mai 2018 vorzulegen. Die Landesregierung kann den Budgetvoranschlag nach Maßgabe des und 4 bis zum 30. Juni 2018 versagen.