Regionalentwicklungs-Gesellschaften
(1) Die operativen Aufgaben der Regionalentwicklung nach sind von Regionalentwicklungs-Gesellschaften wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ist von jedem Regionalverband eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz zu gründen oder hat sich der Regionalverband an einer solchen bestehenden Gesellschaft zu beteiligen. Der Regionalverband hat einen beherrschenden Einfluss gem. § 244 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch auszuüben.
(2) Der Zweck der Gesellschaften liegt in der Weiterentwicklung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie in der Förderung der Regionalentwicklung in der jeweiligen Region unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß .
(3) Den Regionalentwicklungs-Gesellschaften kommen im Rahmen ihres Zweckes insbesondere folgende operativen Aufgaben zu:
1. Koordinierung und Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit in der Region;
2. Unterstützung und Förderung der Regionalentwicklung;
3. Abstimmung und Umsetzung der Strukturpolitik und der ländlichen Entwicklung in der Region;
4. Abstimmung von Zielsetzungen und deren Umsetzungsmaßnahmen mit anderen Regionen und dem Land Steiermark;
5. Beratungs- und Servicetätigkeiten für regionale Interessenten, Initiativen/Träger und Gremien, unter anderem im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen;
6. Projektmanagement inklusive Monitoring sowie Projektcontrolling und Evaluierung;
7. Trägerschaft von Projekten;
8. Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit;
9. Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes.
(4) Die Regionalentwicklungs-Gesellschaften haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten und sind nicht auf Gewinn gerichtet.
