Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei sonstigen Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie die/der Bedienstete, bei dem/der eine Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund nicht erfolgt, oder Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
