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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/2018

Änderung

Vertretung der Schulleitung

(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von , eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung ist die Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bildungsdirektion kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.