Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Land- und Forstwirtschaftsinspektion

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.