Übergangsbestimmung
Abweichend von kann die Gesellschaft im Jahr 2024 eine Vergütung von maximal 3 % und im Jahr 2025 eine Vergütung in Höhe von maximal 2,5 % jeweils zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. § 10 Abs. 3 ORF-BG gilt sinngemäß.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
Abweichend von kann die Gesellschaft im Jahr 2024 eine Vergütung von maximal 3 % und im Jahr 2025 eine Vergütung in Höhe von maximal 2,5 % jeweils zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. § 10 Abs. 3 ORF-BG gilt sinngemäß.