Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabepflichtige, Abgabeart

(1) Das Land erhebt von natürlichen Personen und Unternehmerinnen/Unternehmern, die gemäß oder (im Folgenden als „ORF-BG“ bezeichnet) zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet sind, eine Kultur- und Sportförderungsabgabe (im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet).

(2) Die Kultur- und Sportförderungsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.