Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß

(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

 

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Intervalle

1

Abgasanlagen von Raumheizgeräten

3 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch

die/den RauchfangkehrerIn

2

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

2a

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die vor dem 1.1.1995 hergestellt worden sind.

2 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

2b

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die nach dem 31.12.1994 hergestellt worden sind.

1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

3

Feuerungsanlagen über 120kW

1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb

4

Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und

geprüftem Dampfkesselwärter

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

 

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Intervalle

1

Abgasanlagen von Raumheizgeräten

2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

2

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

1 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn (ausgenommen Feuerungsanlagen, die mit Brennwerttechnik betrieben werden)

2a

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke

1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

3

Feuerungsanlagen über 120 kW

1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb

4

Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und

geprüftem Dampfkesselwärter

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

 

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Intervall

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

(3) Im Zug der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.

(4) Abweichend von der Tabelle gemäß Abs. 2 sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

1. Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

2. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis einschließlich 120 kW, die neben anderen Heizanlagen betriebsbereit gehalten werden, sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

3. Raumheizgeräte sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen.

4. Für die Dauer einer gemäß angezeigten Nichtbenützung unterliegen Feuerungsanlagen nicht mehr der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung.