Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.