Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.