SII/N-Funktionszulage
(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Teamleitung eines MTD-Berufes und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 339,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.
(2) Für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst gebührt der diplomierten Kardiotechnikerin/dem diplomierten Kardiotechniker eine Funktionszulage in Höhe von 597,50 Euro.
(3) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N2 gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende zahnärztliche Assistenz oder leitende operationstechnische Assistenz eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 453,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens 5 Bedienstete umfasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025
