Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Volle Kostenübernahme

In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016