Volle Kostenübernahme
In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Volle Kostenübernahme
In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016