Verfall
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht zur Anwendung kommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
