. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2. hinsichtlich der Bestimmung des der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich der Bestimmung des die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
4. hinsichtlich der Bestimmung des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
5. hinsichtlich der Bestimmung des die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und
6. hinsichtlich der Bestimmung des der Bundesminister für Finanzen.
