Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
1. in einer Wohngruppe bei besonders hohem Betreuungsbedarf;
2. in einem Wohnheim bei Nichtvorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit;
3. in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, insbesondere im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
4. in betreutem Wohnen bei Vorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit unter Anleitung;
5. in individueller Unterbringung oder
6. bei geeigneten Pflegepersonen nach § 33 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
1. eine an deren jeweilige Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),
2. die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
3. die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
4. gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
5. gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
