Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.