5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.